Verlängerung der Übergangsregelungen für Biozid-Produkte

Biozid-Produkte, welche notifizierte Wirkstoffe enthalten (s. VO 1451/2007/EG Anhang II ), dürfen zur Zeit in Deutschland unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen solange ohne Zulassung/Registrierung vermarktet werden, bis über die Aufnahme der enthaltenen Biozid-Wirkstoffe in den Anhang I oder Ia der Richtlinie 98/8/EG (Biozidrichtlinie) entschieden wurde, längstens jedoch bis zum 13. Mai 2010 (vgl. ChemG §28 ).

 

Mit Veröffentlichung der Richtlinie 2009/107/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG im Amtsblatt der Europäischen Union am 06. Oktober 2009 wurde die sog. „Mini-Revision“ der Biozidrichtlinie abgeschlossen. Diese sieht unter anderem eine Verlängerung dieser Frist bis zum 14. Mai 2014 vor (Artikel 1, Nr.2). Dies bedeutet, dass Biozidprodukte mit notifizierten Wirkstoffen unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen in Deutschland auch nach dem 13. Mai 2010 noch ohne Zulassung/Registrierung bis längstens zu diesem Termin vermarktet werden dürfen, solange keine Entscheidung über die Aufnahme der enthaltenen Wirkstoffe in den Anhang I oder Ia der Biozidrichtlinie getroffen wurde. Die Richtlinie trat am 26. Oktober 2009 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 14. Mai 2010 in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Weiterführende Links:

 

Informationen zur europäischen Biozidgesetzgebung;
Details zur deutschen Biozidgesetzgebung;

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